Im Namen des Fortschritts: Tierleid mit Gesetzesstempel

Immer wieder heisst es, die Schweiz habe das beste Tierschutzgesetz der Welt – ein Argument, das häufig gegen ein Tierversuchsverbot ins Feld geführt wird. Doch hält dieser Mythos einer genauen Prüfung stand? Zahlreiche Tierschutzorganisationen bezweifeln das – und fordern längst grundlegende Verbesserungen. Mit der zweiten eidgenössischen Tierversuchsverbotsinitiative wird dieses Ziel nun auf politischem Weg angegangen.

Tierleid mit Gesetzesstempel

Bei den Diskussionen um ein Tierversuchsverbot wird regelmässig das Argument vorgebracht, die Schweiz habe doch das beste Tierschutzgesetz der Welt. Bei uns seien sowohl die Versuchstiere als auch die Nutztiere so gut geschützt, dass sie nicht leiden müssten. Ein weiteres häufiges Argument lautet, dass Tierversuche im Falle eines Verbots einfach ins Ausland ausgelagert würden. Das aber wäre schlecht für die Versuchstiere, denn nirgendwo würden die Tiere so gut behandelt wie in der Schweiz – schliesslich verfüge man ja über das beste Tierschutzgesetz der Welt. Aber stimmt das wirklich – oder wird diese Behauptung einfach ungeprüft oder gar wider besseres Wissen weiterverbreitet? Und ist dieses Gesetz überhaupt gut genug?

Tierschutzorganisationen im ganzen Land sind sich einig: Es braucht noch sehr viele Verbesserungen in Sachen Tierrechte in der Schweiz. Diese Verbesserungen könnten dank direkter Demokratie durch eine Vielzahl von politischen Möglichkeiten erreicht werden, unter anderem durch Volksinitiativen. CIVIS unterstützt beispielsweise die durch ihre Partner‑Tierrechtsorganisation «IG Tierversuchsverbotsinitiative CH» bereits eingereichte zweite eidgenössische Tierversuchsverbotsinitiative.

Dass man in der Schweiz im Gegensatz zu Deutschland, Österreich, Liechtenstein und Luxemburg zum Beispiel einen Hund ohne Grund einschläfern lassen darf, wenn man ihn nicht mehr betreuen mag, zeigt, dass es mit dem «besten Tierschutzgesetz» nicht so weit her ist. Auch in anderen Tierbereichen ist das Gesetz oft weniger streng als in vielen Ländern. Im Folgenden geht es um weniger strenge Vorschriften im Tierversuchsbereich:

Die allgemein im Gesetz verankerte «Achtung der Würde des Tieres» gilt ausdrücklich auch für Versuchstiere: «Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten.» Das klingt gut, aber leider macht das Wort «ungerechtfertigt» vieles zunichte, denn selbst höchstbelastende Versuche gelten nach Einzelfallprüfung und Bewilligung als «gerechtfertigt».

Schweregrade, die verschleiern – statt aufklären

Bezeichnend für unsere überschätzte Tierschutzgesetzgebung ist auch Artikel 136 in der Tierschutzverordnung: «Belastende Tierversuche nach Art. 17 TSchG sind solche, in deren Rahmen das Wohlergehen der Tiere beeinträchtigt wird.» Es folgt eine beschönigende Aufzählung, aber natürlich kein Wort von «Brandwunden», «in Todesangst im Wasser strampeln», «verätzen», «vergiften», «verängstigen», «spontane Todesfälle» – Vorgänge, die in vielen Laboren Alltag sind.

Stossend ist auch, dass in Art. 24 der Tierversuchsverordnung der Schweregrad 0 als «keine Belastung» definiert ist. Dabei gehören beispielsweise gewisse Blutentnahmen am verängstigten Tier oder die äusserst quälerische Tötung mit CO₂ zum Schweregrad 0. Und diese sind alles andere als «keine Belastung».

Im Gegensatz zu Neuseeland, Schweden, den Niederlanden und Japan dürfen Menschenaffen von Gesetzes wegen in der Schweiz verwendet werden. Aus ethischer Sicht wird zum Glück derzeit darauf verzichtet. Doch auch hier ist die Schweizer Gesetzgebung weniger streng als in vielen anderen Ländern.

Oder bezüglich Kosmetika‑Tierversuchen: In der Schweiz wurden diese erst 2017 verboten, in der EU geschah dies gestaffelt bereits zwischen 2009 und 2013.

Schwache Standards bei Haltung, Umgang und Vollzug

Weniger streng ist die Schweizer Tierschutzgesetzgebung auch bezüglich Einzelhaltung von zum Beispiel Ratten oder Mäusen in Versuchslaboren. Obwohl bei Haustieren verboten, kann in Laboren diese Einzelhaltung beantragt und bewilligt werden. Zudem dürfen Nager in Versuchslaboren in deutlich kleineren Käfigen gehalten werden, als dies in der Heimtierhaltung erlaubt wäre. Und auch die Tatsache, dass Schweregrad‑3‑Tierversuche nach oben offen sind, zeugt nicht von einem strengen Tierschutzgesetz.

Unverständlich ist zudem, dass Tierschutzbeauftragte, die in Laboren wichtige Funktionen zum Schutz der Tiere übernehmen sollen, gemäss Tierschutzverordnung Art. 129b zwingend über Tierversuchserfahrung verfügen müssen. Eine viel bessere Basis wäre eine verhaltensbiologische Ausbildung, die sie befähigt, Leiden bei Tieren zu erkennen.

Gesetzlich weiter bezüglich Pflicht zu Tierversuchen bei der Medikamentenentwicklung ist auch die USA: Dort wurde diese Pflicht 2022 mit dem «FDA Modernization Act 2.0» explizit aufgehoben. Die Schweiz spricht zwar im Gesetz auch nicht von einer Tierversuchspflicht, sondern nur von «präklinischen Studien». Doch leider sind damit von den Zulassungsbehörden immer noch Tierversuche gemeint. Ein politischer Wille, tierversuchsfreie Forschungsmethoden aktiv zu fordern, ist in der Schweiz bislang nicht erkennbar. Die Formulierung in Art. 20 Abs. 2 – Versuche dürfen nur durchgeführt werden, wenn keine geeigneten Alternativmethoden vorhanden sind – kaschiert, dass Alternativmethoden zwar denkbar, machbar und oft erheblich besser wären, aber nicht «fertig auf dem Tisch liegen» können, solange niemand sie aktiv fördert und verlangt.

Internationale Vergleiche: Kein Spitzenplatz für die Schweiz

In vielen Rankings liegt die Schweiz bei Vergleichen der Tierschutzgesetze nur etwa auf Rang 10. Meistens sind Grossbritannien, Luxemburg oder Österreich besser klassiert als die Schweiz.

Unser Tierschutzgesetz ist also alles andere als ein Ruhmesblatt. Art. 4 Abs. 1 lit. b TSchG macht sogar vieles wieder zunichte: Der Schutz gelte nur, wenn der «Verwendungszweck» diesen Schutz zulässt. Da der Verwendungszweck immer eine Ermessensfrage ist, können fast alle Belastungen von Tieren legal begangen werden.

Problematisch ist in der Schweiz auch der Vollzug, der meist mangelhaft ist und bei Verstössen häufig nur symbolische Strafen vorgesehen sind. All diese Tatsachen zeigen, dass auch in der Schweiz «Nutz‑ und Versuchstiere» kaum ausreichend geschützt sind – ein starkes Argument, um das bald zur Abstimmung kommende Tierversuchsverbot anzunehmen.

Kontakt

Verein zur Abschaffung der Tierversuche 

CIVIS-Schweiz

Spendenkonto:
IBAN CH42 0900 0000 8001 8876 5

www.animalexperiments.ch/

Erstellt: 06.12.2025 07:00 Uhr

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