Steuern Kein steuerlicher Sonderstatus für Kryptoanlagen
Das schweizerische Steuerrecht pflegt einen gekonnten Umgang mit Kryptoanlagen, seien es Währungen oder Token. Deshalb kann sich die Schweiz mit ihrem Steuerregime zu Kryptoanlagen weltweit sehen lassen. Sie rangiert im von der Unternehmensberatung PwC erstellten «Crypto Tax Report» auf Platz sechs hinter Staaten wie Liechtenstein, Australien, Malta, Singapur und Deutschland. Der von PwC vorgestellte Bewertungsmassstab soll insbesondere die Verständlichkeit der steuerrechtlichen Behandlung von Kryptoanlagen transparent machen. Dafür werden jeweils 19 verschiedene Aspekte rund um die Besteuerung betrachtet und bewertet. Das Spitzenfeld der inspizierten Länder, zu dem auch die Schweiz gehört, hat den Angaben zufolge in der aktuellen Ausgabe der Studie mit einer weiter ansteigenden Gesamtpunktzahl seine internationale Führungsrolle behaupten können.
Stete Fortentwicklung der Rechtsprechung
Dahinter steht die stetige Fortentwicklung der entsprechenden Steuergesetzgebung und steuerrechtlichen Behandlung von Kryptoanlagen durch die zuständigen Behörden. Die Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) hat beispielsweise bereits im August 2019 ein erstes Arbeitspapier zu Kryptowährungen publiziert. Darin wird nicht nur der Bitcoin erfasst, sondern auch zahlreiche andere Emissionen von Coins und Tokens. Ende 2021 hat die ESTV dieses Arbeitspapiers aktualisiert. Damit enthält die aktuelle Regelung die steuerrechtlich relevanten Entwicklungen der vergangenen zwei Jahre.
Token sauber klassifiziert
Insbesondere wird nun nach der Besteuerung von Zahlungs-Token (vorher Payment-Token), Anlage-Token (vorher Asset-Token) und Nutzungs-Token (vorher Utility-Token) differenziert. Ferner werden Eigenkapital- und Partizipationstoken als Anlage-Token mit vertraglicher Grundlage zusammengefasst, da Funktionsweise und steuerliche Behandlung identisch sind. Für Privatanleger ist vor allem der erste Teil des Arbeitspapieres interessant: Er schildert die steuerliche Behandlung der Kryptowährungen als digitale Zahlungsmittel, wenn sie im Privatvermögen gehalten werden. Ausserdem stehen hier die steuerlichen Folgen von neu ausgegebenen Coins oder Token mit geldwerten Rechten im Zentrum sowie Anlage-Token, welche als Rechte gegenüber einer weiteren Partei qualifiziert werden.
Bisherige Konstellationen erfasst
Mit diesen detaillierten Darlegungen trägt das Arbeitspapier der ESTV dem immer grösser werdenden Interesse der Investoren an Kryptoanlagen Rechnung. Derzeit ist zudem keine weitere Anpassung der gesetzlichen Grundlagen geplant, da die bisherigen Fallkonstellationen nun ausreichend erfasst werden. Allerdings wurden bisher noch keine Non-fungible Token (NFT) beurteilt. Zu dieser Anlageform enthält das Arbeitspapier somit keine Angaben. Doch auch hier gilt, dass der in einem solchen Token abgebildete Wert jeweils zum Jahresende mit dem Verkehrswert zu bewerten ist und der Vermögenssteuer unterliegt. Allfällige Erträge wiederum unterliegen der Einkommenssteuer. Somit passt für die ESTV auch die neue digitale Anlageklasse «Krypto» bereits in das traditionelle Korsett der Steuerrechtsprechung.
Diverse Quellen für Jahresendkurse
Etwas konkreter lässt sich die steuerliche Behandlung am Beispiel Kryptowährung im Kanton Aargau betrachten. Guthaben unterliegen laut Angaben des kantonalen Steueramtes der Vermögenssteuer und sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zu deklarieren. Hierfür wird der Jahresendkurs herangezogen. Für Bitcoin und einige andere Währungen publiziert die ESTV bereits einen offiziellen Jahresendkurs, der dann gilt. In anderen Fällen muss der Jahresendkurs derjenigen Handelsplattform gewählt werden, wo die Währung gekauft oder verkauft wurde. Fehlt jeder aktuelle Bewertungskurs, gilt der ursprüngliche Kaufpreis in Franken. Kursgewinne oder Kursverluste sind dabei in der Regel steuerfrei.
Miner sind auch nur Selbstständige
Mit Blick auf die Einkommenssteuer deklariert das Steueramt des Kantons Zürich: «Kapitalgewinne aus beweglichem Privatvermögen sind steuerfrei und Kapitalverluste sind steuerlich unbeachtlich.» Das gilt auch bei Kryptoanlagen. Allerdings müssen engagierte Kryptotrader darauf achten, ab wann sie als gewerbsmässige Händler gelten. Dabei zieht die Steuerverwaltung dann aber die bestehenden Regularien aus dem traditionellen Wertschriftenhandel heran. Und wer sich mit dem Schürfen (Mining) von Kryptowährungen etwas dazuverdient, erzielt im Steuerdeutsch «durch Zurverfügungstellung von Rechenleistung gegen Entgelt ein steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.»
Erstellt: 05.05.2022 07:00 Uhr
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