Anlageform Stiftung Mit Vermögen etwas Gutes tun

Eine Stiftung kann für Familien eine gute Möglichkeit sein, geschaffene Werte langfristig für einen bestimmten Zweck arbeiten zu lassen. In der Schweiz wächst die Beliebtheit dieser Anlageform.

Mit Vermögen etwas Gutes tun

Wer finanziell erfolgreich ist oder Geld geerbt hat, stellt sich früher oder später die Frage, wie das private Vermögen verwaltet werden kann. Eine mögliche Antwort auf diese Frage ist die Gründung einer Stiftung. Diese Variante zählt zu den passenden Vehikeln, für die gesamte Familie etwas Bleibendes zu schaffen, Erreichtes abzusichern oder auch der Gesellschaft etwas zurückzugeben.
In der Schweiz entscheiden sich immer mehr Menschen für diese Lösung. Dies zeigen die aktuellen Zahlen des Schweizer Stiftungsreports. Danach sind in der Schweiz 13’375 gemeinnützige Stiftungen registriert. Die vom Center for Philanthropy Studies (CEPS) der Universität Basel erhobenen Zahlen weisen insgesamt ein verlangsamtes, aber dennoch positives Wachstum für den Schweizer Stiftungssektor aus. Den 284 Neugründungen stehen 210 Liquidierungen gegenüber, was das Nettowachstum auf 74 Stiftungen reduziert. Wie bereits in den Vorjahren hat der Kanton Genf mit 46 Neugründungen das höchste Wachstum vorzuweisen. Gesamtschweizerisch betrachtet ist ein Drittel des Nettowachstums (25 Stiftungen) Genf zuzuschreiben. Im Ranking der Stiftungshochburgen belegen weiterhin die Kantone Zürich (2’211 Stiftungen), Bern (1’378), Waadt (1375), Genf (1’275) und Basel-Stadt (888) die oberen Plätze.

Gemeinnützige Ziele im Vordergrund

Grundlage für die Errichtung einer Stiftung ist die Widmung des Vermögens für einen bestimmten Zweck. Der eine möchte auf diese Weise den Umweltschutz fördern, ein anderer hilft Kindern, Senioren oder Bildungseinrichtungen und der Dritte bekämpft und erforscht eine Krankheit. Oft stehen gemeinnützige Ziele im Vordergrund, für die eine Stiftung errichtet werden soll. Im Gegensatz dazu lassen sich auch privatrechtliche Stiftungen ins Leben rufen. Ist die Stiftung einmal errichtet, kann der Zweck nicht mehr wesentlich geändert werden. Ausserdem muss Stiftern klar sein, dass das Geld nach Errichtung der Stiftung gebunden ist. Die Prüfung auf die Gemeinnützigkeit einer Stiftung erfolgt durch die kantonalen Steuerbehörden. Nur wenn die Behörden eine Stiftung als gemeinnützig anerkennen, wird sie steuerlich begünstigt. Das Gründen einer Stiftung ist übrigens nicht nur ein Thema für Millionäre. Mit vergleichsweise kleinem Vermögen ist es ebenfalls möglich, per Stiftung etwas Gutes zu tun.


Stiftung gründen kostet Geld

Die Einzelheiten regelt die Stiftungsurkunde. Sie ist entscheidend für das Gelingen der Stiftung und bestimmt auch, ob eine privatrechtliche Stiftung oder eine andere Stiftungsform die beste Variante für das gewünschte Vorhaben ist. Zentrale Elemente sind der Name der Stiftung, der Sitz, Zweck, Vermögen sowie die Bildung der Stiftungsorgane. Ihre Ausgestaltung obliegt den Stiftungsgebern.
Da in letzter Konsequenz der Erfolg einer Stiftung von einer durchdachten Stiftungsurkunde abhängt, ist zu diesem Zeitpunkt des Gründungsprozesses eine fundierte Beratung sinnvoll. Gute Anlaufstellen sind Vermögensverwalter, Banken oder auch Steuerkanzleien.
Stifter dürfen in diesem Zusammenhang nicht vergessen, dass die Errichtung einer Stiftung Kosten mit sich bringt. Bei den Gründungskosten fallen beispielsweise Anwaltshonorare, Gebühren für den Handelsregistereintrag und Notariatskosten an. Gemäss dem Schweizer Stiftungsverband Swiss Foundations ist mit Kosten von mindestens 10’000 bis 15’000 Franken zu rechnen. Zudem weist der Stiftungsverband darauf hin, kritisch zu prüfen, ob die Höhe des zukünftigen Vermögens in einem angemessenen Verhältnis zum Stiftungszweck steht.
Ist die Stiftung wirksam entstanden, so verwaltet sie sich nicht von allein. Laufende Kosten fallen wiederkehrend etwa in den Bereichen Administration, Vermögensverwaltung, Revision und Aufsicht an. Nicht zuletzt ist auch die Auflösung einer Stiftung möglich. Gesetzlich ist normiert, dass die Stiftung von der zuständigen Bundes- oder Kantonsbehörde auf Antrag oder auch von Amts wegen aufgehoben werden kann, wenn der Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht fortgesetzt werden kann. So sieht beispielsweise eine Verbrauchsstiftung grundsätzlich vor, dass sie nur für einen bestimmten Zweck errichtet und das Vermögen verbraucht werden soll.

Erstellt: 17.06.2021 07:00 Uhr

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